Satzung

Satzung – Autismus Wuppertal/Düsseldorf-Bergisches Land e. V.

§ 1 | Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: Autismus Wuppertal/Düsseldorf-Bergisches Land e. V. Regionalverband zur Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Autismus

2. Der Sitz des Vereins ist Wuppertal

3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen (VR-Nr. 2229)

4. Er gehört zum Bundesverband „autismus Deutschland e. V., Bundesverband zur Förderung von Menschen mit Autismus“.

§ 2 | Zweck und Aufgabe

1. Zweck und Aufgabe des Regionalverbandes ist die Unterstützung hilfebedürftiger Personen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Hilfs- und Förderungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche aller Altersstufen und erwachsene Behinderte mit autistischen Verhaltensweisen.
Der Verein verfolgt insbesondere gemeinnützige Zwecke: die Förderung der Jugendpflege, Jugendfürsorge und Jugenderziehung an geeigneten Schulen, pädagogischen, heilpädagogischen und medizinischen Einrichtungen.
Er beabsichtigt ferner, das Interesse aller wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Kreis für die speziellen Aufgaben dieser Förderungsstätten zu wecken, die Verbindung zwischen Elternhaus und diesen Förderungsstätten zu festigen und die Förderungsstätten in ihrer Arbeit zur Erreichung des Förderungszieles nach Kräften zu unterstützen.

2. Der Regionalverband kann solche Einrichtungen selbst schaffen.

3. Der Regionalverband will die Bildung der Eltern, Pädagogen/innen, Erzieher/innen und Therapeuten/innen von Behinderten mit autistischen Verhaltensweisen hinsichtlich der durch den Autismus bestehenden besonderen Probleme fördern.

4. Der Regionalverband will sich mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Kinder, Jugendlichen aller Altersstufen und erwachsenen Behinderten mit autistischen Verhaltensweisen einsetzen.

§ 3 | Gemeinnützigekeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 | Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) öffentliche Zuschüsse
d) sonstige Zuwendungen

§ 5 | Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
a) Eltern von Behinderten mit autistischen Verhaltensweisen
b) Behinderte mit autistischen Verhaltensweisen
c) Fachleute, die die Interessen der unter a) und
b) Genannten unterstützen möchten
d) sonstige natürliche oder juristische Personen, die an einer Unterstützung der Arbeit des Vereins interessiert sind

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand

§ 6 | Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch freiwilligen Austritt – der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,
b) bei einem Beitragsrückstand von zwei Jahren,
c) durch den Tod des Mitgliedes,
d) durch Ausschluss
1. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder sich sonst vereinsschädigend verhält.

2. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.

3. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung. In allen Fällen einer Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht erst mit Ende des Kalenderjahres.

§ 7 | Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Beirat
d) Arbeitskreise

Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Vergütung für ihre Tätigkeiten. Die Mitgliederversammlung beschließt, dass für diese Vergütung als Obergrenze die gesetzlich vorgegebene, steuerfreie Vergütung für die nebenberuflichen Tätigkeiten in einem Ehrenamt (§ 3 Nr. 26a EStG) festgesetzt wird. Diese Obergrenze beträgt seit dem Jahre 2013 720,00 €.

§ 8 | Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Versammlung leitet der Vorstand, er kann die Leitung einem anderen Mitglied übertragen.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses
d) die Höhe der Mitgliedsbeiträge und den Vereinshaushalt
e) Satzungsänderungen
f) die Auflösung der Vereinigung und Verwendung des nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens.
g) die Wahl von Ehrenmitgliedern

3. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der von den Erschienenen abgegebenen Stimmen. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Jedoch kann ein anwesendes Mitglied nicht mehr als ein abwesendes Mitglied vertreten. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der den Erschienenen zustehenden Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Beschluss über eine Satzungsänderung kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

§ 9 | Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf höchstens drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so ist binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin einzuberufen.

§ 10 | Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die den Jahresabschluss und die Rechnungsführung zu prüfen haben. Die Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 11 | Beirat

Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege der Kontakte mit Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen kann von der Mitgliederversammlung ein Beirat gewählt werden. Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen. Die Vorstandsmitglieder werden zu den Beiratssitzungen eingeladen. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

§ 12 | Arbeitskreise

Zur Wahrung der Belange der Behinderten, Eltern und sonstiger Erziehungsberechtigter können von den Mitgliedern örtliche Arbeitskreise gebildet werden (Eltern, Pädagogen, Mediziner, Sozialarbeiter etc.). Sie wählen einen Sprecher und treten auf dessen Einladung nach Bedarf zusammen. Der Sprecher/die Sprecherin und der Schriftführer/die Schriftführerin eines Arbeitskreises unterrichten den Vorstand von der Arbeit des Arbeitskreises.

§ 13 | Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 | Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an:
Den Förder- und Freundeskreis der Pflege- und Lebensgemeinschaft e. V. und die Elsbeth Arens Stiftung, mit der Maßgabe, das Vermögen entsprechend § 2 der Satzung im Einzugsbereich des Vereins Autismus Wuppertal/Düsseldorf-Bergisches Land e. V. unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 | Beitrag

Der Vorstand ist berechtigt, eine Befreiung von der Beitragszahlung oder eine Minderung des Beitrages zu beschließen.